Allgemein

Menschenrechte für „Behinderte“ …

Hier ein weiterer Beitrag zur UN-BRK, der eher die rechtlichen Vorgaben anspricht:


„Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde 2006 von der UNO verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Deutschland ist dem mit der Ratifizierung am 24. Februar 2009 beigetreten. Das heißt, es gab jede Menge Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Passiert ist aber nur herzlich wenig. Hier ist die amtliche Übersetzung zum selber lesen und herunterladen: 

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf

Auf insgesamt 36 Seiten werden Dinge wie Teilhabe, Inklusion oder einfach nur das Recht, ein Mensch zu sein, festgelegt. In diesem Jahr wird Deutschland überprüft, inwieweit die Vorgaben umgesetzt wurden. Nach meiner Einschätzung schlecht bis gar nicht. So sollte es die WfbM (Werkstätten für behinderte Menschen) gar nicht mehr geben. Auch die sogenannten Sonderschulen, die jetzt Förderschulen heißen, nicht. Und eigentlich sollte klar sein, dass diese Konvention für alle gilt. Also nicht nur für den Staat, sondern für Schulen, Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Jobcenter), aber auch Vermieter und Arbeitgeber.

WfbM

Ich habe das Thema schon einmal besprochen, nämlich hier:“

Werkstätten des Grauens

1 Kommentar zu “Menschenrechte für „Behinderte“ …

  1. @ulrike @robin ein weiterer Test zur UN-BRK … 😇

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